Ernsthaftigkeit der Zusage

ernsthafte Versorgungsabsicht

Eine Versorgungszusage muss ernsthaft sein, also tatsächlich darauf angelegt sein, eine spätere Versorgung des Geschäftsführers sicherzustellen.

Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestehe z.B. dann, wenn die Versorgungszusage eine mehr oder weniger beliebige Rücknahme durch das Unternehmen zulässt, auch wenn dies mit einer Abfindungszahlung verbunden ist.

Auch eine einvernehmliche Aufhebung einer bestehenden Zusage ohne triftigen Grund kann die Ernsthaftigkeit im Nachhinein in Frage stellen.

Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen gilt die Ernsthaftigkeit stets als gegeben.