Erdienbarkeit der Zusage

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt generell für die Erdienbarkeit einer Versorgungszusage (unabhängig vom Durchführungsweg) eine Frist von 10 Jahren, gemessen vom Zeitpunkt der Zusageerteilung bis zum vorgesehenen Beginn der Altersrente.


beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer


Handelt es sich nur um eine Minderheitsbeteiligung, so gilt ersatzweise eine verkürzte Erdienbarkeitsfrist von 3 Jahren, wenn gleichzeitig die gesamte Betriebzugehörigkeit bei Renteneintritt mindestens 12 Jahre beträgt.


Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung