Lohnsteuer beim GF
Beiträge des Unternehmens für die Versorgungszusage des Geschäftsführers in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) sind Entgelte für den Geschäftsführer, die in einer Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. 1.800,- EUR lohnsteuerfrei und darüber hinaus beim GF voll lohnsteuerpflichtig sind.
Anders ist dies bei einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage. Hier entsteht grundsätzlich keine Lohnsteuerpflicht beim GF. Lediglich der sog. Vorwegabzug wird reduziert, wenn der GGF nicht sozialversicherungspflichtig ist und durch die Versorgungszusage eine Rentenanwartschaft ohne eigene Beiträge erwirbt. In diesem Falle gilt die sog. Lohnsteuertabelle "B".
Die spätere Rente ist dann voll steuerpflichtig. Lediglich der Versorgungsfreibetrag, der ab 2005 in Stufen abgeschmolzen wird, kann bei einer Rente aus Direktzusage oder Unterstützungskasse beansprucht werden.