Arbeitgeberzuschuss

Für Arbeitnehmer gilt: Bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte.

Ab dem 01.01.2010 bedeutet dies: bis zu einer Höhe von 262,50 EUR pro Monat übernimmt der Arbeitgeber die Kosten Ihrer privaten Krankenversicherung und von 36,56 EUR pro Monat für die private Pflegeversicherung.

Dieser Höchstzuschuss berechnet sich aus dem gesetzlich festgelegten paritätischen Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenversicherungen. Das sind 14,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung von 3.750,00 EUR pro Monat. Der Höchstzuschuss für die Pflegeversicherung beruht auf der Berechnungsgrundlage von 1,95 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Voraussetzungen

Einen bestimmten Mindestumfang muss der private Versicherungsschutz nicht vorsehen. Erforderlich ist lediglich, dass der Versicherungsschutz Leistungen enthält, die auch die gesetzliche Krankenversicherung kennt. Soweit der Versicherungsschutz andere Leistungen beinhaltet, bleibt der darauf entfallende Teil des Beitrages bei der Bemessung des Zuschusses unberücksichtigt wie beispielsweise eine freiwillige Pflege-Ergänzungsversicherung.

Zuschuss für Familienmitglieder

Für Familienangehörige, für die bei unterstellter Krankenversicherungspflicht Anspruch auf Familienversicherung bestünde, muss der Versicherte ebenfalls einen solchen Versicherungsschutz nachweisen, damit deren Beitragsteile beim Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt werden können.