Schriftliche Kündigung

Eine Kündigung muss immer schriftlich bei dem Versicherer eingereicht werden. Außerdem muss sie von dem Versicherungsnehmer selber erfolgen, oder von einer bevollmächtigen Person, die das Recht hat die Versicherung zu kündigen.

Rücknahme der Kündigung

Möchte der Versicherungsnehmer seine Kündigung wieder zurückziehen, kann er dies tun. Allerdings muss die Kündigungsrücknahme erfolgt sein, bevor der Zeitpunkt der Kündigung wirksam wird. Der Versicherer kann nun im Rahmen der Vertragsfreiheit entscheiden, ob er die Kündigungsrücknahme akzeptiert oder nicht.

Deshalb: Kündigen Sie nie die private Krankenversicherung, bevor die schriftliche Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vorliegt.