Steuer und Sozialversicherung

Bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitsentgelten gilt das Zuflussprinzip. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass seine Beiträge zum Zeitwertkonto nicht zum Zeitpunkt der Leistungserbringung besteuert werden, sondern wenn ihm der Wert zufließt - also erst in der Auszahlungsphase. Damit wird das angesammelte Guthaben nachgelagert besteuert.


Zeitwertkonten, nachgelagerte Besteuerung


Gleiches gilt für die Sozialversicherung: Während der Arbeitsphase wird nur das tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlte Entgelt mit Sozialversicherungsbeiträgen versehen. Erst während der Auszahlungsphase werden die Beiträge aus dem Zeitwertkonto zur Sozialversicherung fällig. Damit müssen bei der Rückstellung auch die Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Und für diese Regelung der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit in der Ansparphase gibt es im Unterschied zur bAV keine Höchstgrenzen! Die Ansparphase endet allerdings, wenn das Guthaben durch Freistellung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr aufgebracht werden kann.