Insolvenzschutz
Für Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, Guthaben von Zeitwertkonten gegen Insolvenz
abzusichern. Zu diesem Guthaben zählen auch die Leistungen des Arbeitgebers am
Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag.
Die Vorkehrungen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens muss jeder Arbeitgeber selbst treffen. Es greift nicht der Schutz durch den Pensions-Sicherungsverein.
Vom Gesetzgeber vorgesehen ist hier das Treuhandmodell, so dass ein Rückfluss von Geldern zum Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf zu erfahren, wie die Insolvenzsicherung konkret gewährleistet ist.
Die Einhaltung der Insolvenzsicherung wird durch die Rentenversicherung geprüft.